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   RG, 25.11.1926 - II 810/26   

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https://dejure.org/1926,537
RG, 25.11.1926 - II 810/26 (https://dejure.org/1926,537)
RG, Entscheidung vom 25.11.1926 - II 810/26 (https://dejure.org/1926,537)
RG, Entscheidung vom 25. November 1926 - II 810/26 (https://dejure.org/1926,537)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann ein Strafantrag durch einen vom Berechtigten hierzu ermächtigten Dritten wirksam gestellt werden, ohne daß dessen Wille, für den Berechtigten zu handeln, aus dem Antrag hervorgeht? 2. Muß in diesem Falle der Wille und die Ermächtigung, als Vertreter zu handeln, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 61, 45
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 19.08.1982 - 4 StR 387/82

    Parteikreisverband - Sachbeschädigung durch Überkleben eines Wahlplakats einer

    Sie hat somit für diesen als Vertreter in der Erklärung gehandelt, ihre Unterschrift genügt deshalb (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1973 - 4 StR 504/72; RGSt 61, 45, 46/47).

    Denn ein rechtzeitig für den Berechtigten gestellter Strafantrag ist auch dann wirksam, wenn der Nachweis der Bevollmächtigung erst nach Ablauf der Antragsfrist erbracht wird (vgl. RGSt 60, 281, 282; 61, 45, 47).

    Es beeinträchtigt ebenfalls nicht die Wirksamkeit des Strafantrags, daß der Wille, im Namen des Kreisvorsitzenden zu handeln, aus dem Antragsschreiben selbst nicht erkennbar hervorgeht (vgl. RGSt 61, 45, 47).

  • OLG Brandenburg, 25.07.2001 - 1 Ss 16/01

    Strafantragsbefugnis bei Hausfriedensbruch

    Diese setzt vielmehr voraus, dass der Hausrechtsinhaber den Vertreter, allgemein oder im Einzelfall, mit der Wahrnehmung seiner verletzten Interessen beauftragt, ihm diese also übertragen hat (RGSt 61, 45, 46; BGH NStZ 1985, 407).
  • BGH, 16.04.1985 - 4 StR 31/85

    Unterhaltsprozess - Bestreiten des Geschlechtsverkehrs - Prozessbetrug -

    Dies setzt aber voraus, daß der Vertretene den Vertreter - allgemein oder im Einzelfall - mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, ihm diese also übertragen hatte (RGSt 61, 45, 46 f; Jähnke in LK, 10. Aufl. § 77 StGB Rdnr. 52 f m. w. Nachw.; Schönke/Schröder/Stree, 21. Aufl. § 77 StGB Rdnr. 27).
  • BGH, 25.07.1962 - 2 StR 218/62

    Strafbarkeit wegen Beleidigung - Belehrung über ein Auskunftsverweigerungsrecht -

    Strafantrag ist von der Mutter und Sorgeberechtigten durch den von ihr ermächtigten Rechtsanwalt rechtzeitig und rechtswirksam gestellt (Bl. 15, 136 HA, RGSt 61, 45).
  • OLG Hamm, 17.02.2000 - 4 Ss 1059/99

    Beleidigung, Judenvernichtung, Strafantrag durch jüdische Kultusgemeinde,

    Insoweit hat er in zulässiger Weise für die Kultusgemeinde als Vertreter in der Erklärung gehandelt und dies hinreichend in dem Antrag zum Ausdruck gebracht (vergl. hierzu auch BGH, NStZ 1982, 58; RGSt 61, 45, 46, 47) .
  • BGH, 19.06.1956 - 1 StR 141/56

    Rechtsmittel

    In letzterem Falle brauchte zwar ihr Wille, eine Erklärung für den Vormund abzugeben, nicht aus dem Antrag selbst erkennbar hervorzugehen (u.a. RGSt 61, 45, 47); auch genügte es für die Zustimmung, daß diese von dem Vormund gegenüber Frau R. mündlich, gegebenenfalls sogar stillschweigend, erklärt wurde (u.a. RGSt 68, 263, 265).
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